Versand
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1. Lieferung und Lieferzeit
1.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Liefertermine in Auftragsbestätigungen sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall verbindliche Lieferfristen schriftlich von uns zugesagt wurden.
1.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Lieferbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
1.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
1.4 Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
1.5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von Teilen, Roh- und Betriebsstoffen. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
1.6 Wird uns die Vertragserfüllung aus den oben genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
1.7 Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und nach deren erfolglosem Ablauf schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
1.8 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.9 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.
2. Versand und Gefahrübergang
2.1 Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft.
2.2 Werden zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren nicht sofort abgerufen oder kann der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erfolgen, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.
2.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt oder an einen vom Besteller vorgegebenen Ort geliefert, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2.4 Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle des Empfängers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an gut befahrbarer Straße angefahren. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich.
2.5 Alle unsere Sendungen sind bis deutsche Grenze gegen Transportschäden versichert.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
3.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Sollte der Besteller wegen rückständiger Zahlungen von uns in Verzug gesetzt sein, so sind die noch bei ihm im Originalzustand vorhandenen oder noch eingehenden Waren zu unserer Verfügung zu halten. Die Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware ist auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag möglich.
3.3 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als wir ihm nicht mitteilen, dass wir unser Einziehungsrecht in Anspruch nehmen, weil er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen oder in Vermögensverfall geraten ist. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung zu bestätigen.
3.4 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit Waren, die nicht uns gehören, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
3.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
3.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl versichern zu lassen und hat uns auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen.
3.7 Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Besteller.